Conterganstiftung für behinderte Menschen

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Projektförderung

Leistungen nach Abschnitt 3 ContStifG

Seit Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes zum Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) am 29.06.2009 erstreckt sich der Stiftungszweck nach Abschnitt 3 des Gesetzes auf die Förderung von Maßnahmen,

  • die ausschließlich contergangeschädigten Menschen Perspektiven für eine verbesserte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erschließen und
  • sie dabei unterstützen, die durch die Spätfolgen der conterganbedingten Behinderungen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern.

Gesetzliche Grundlagen für die Fördertätigkeit sind die §§ 2 und 19 bis 21 ContStifG (s. Download).

Zuvor erstreckte sich die Fördertätigkeit der Conterganstiftung auf die Förderung von Maßnahmen, die behinderten Menschen unabhängig von der Ursache ihrer Beeinträchtigungen Perspektiven für eine verbesserte gesellschaftliche Teilhabe erschließen. Projektträger waren Vereinigungen aus den Bereichen der Behindertenhilfe und der Freien Wohlfahrtspflege.

Die Bilanz seit Aufnahme der Fördertätigkeit im Jahr 1974:

Bewilligungen in Mio. EURO

Grafik zur Projektförderung

[Aufruf einer Beschreibung der Grafik]

Bewilligte Zuschüsse:

Anzahl: 841
Summe: 130,2 Mio.

PDF-Download
Hinweis:
Die unter anderem als PDF-Downloads bereitgestellten Gesetzes-, Satzungs- und Richtlinientexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt bzw. im Bundesanzeiger.
Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der als PDF-Downloads bereitgestellten Gesetzes-, Satzungs- und Richtlinientexte kann die Conterganstiftung keine Gewähr übernehmen.

PDF barrierearmPDF '§§ 2 und 19 bis 21 ContStifG' (15 KB)

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