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Die jährliche Sonderzahlung
Soweit die Conterganstiftung über Mittel nach § 11 Satz 2 Nr. 1 ContStifG i.V. m. § 4 Abs. 1 ContStifG (s. Downloadliste) verfügt, zahlt die Stiftung leistungsberechtigten contergangeschädigten Menschen eine jährliche Sonderzahlung. Die Höhe der Sonderzahlung richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen. Die Auszahlung erfolgt seit 2011 jeweils zum 01.03. eines Jahres.
Grundlagen für die jährlichen Sonderzahlungen sind neben den oben genannten § 11 und § 4 ContStifG der § 13 Absatz 1, 2, 5, 6 und 8 ContStifG und die Richtlinien sowie die Anlage 4 zu den Richtlinien (s. Downloadliste).
Die Höhe der Sonderzahlung ist abhängig von der Höhe der festgestellten Schadenspunkte. Diese Bewertung führt die Medizinische Kommission durch.
PDF-Downloads
Die unter anderem als PDF-Downloads bereitgestellten Gesetzes-, Satzungs- und Richtlinientexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt bzw. im Bundesanzeiger.
Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der als PDF-Downloads bereitgestellten Gesetzes-, Satzungs- und Richtlinientexte kann die Conterganstiftung keine Gewähr übernehmen.
PDF '§ 11 Satz 2 Nr. 1, § 4, § 13 Abs. 1, 2, 5, 6, 8 ContStifG'
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PDF 'Richtlinien für Leistungen an Contergangeschädigte mit den Anlagen 1, 3 und 4' (86 KB)