Conterganstiftung für behinderte Menschen

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Die Kapitalentschädigung

Leistungsberechtigten contergangeschädigten Menschen steht eine einmalige Kapitalentschädigung zu. Diese wird regelmäßig nach der Anerkennnung des Leistungsantrages, mithin also mit der ersten Rentenzahlung ausgereicht.

Grundlagen für die Höhe der Kapitalentschädigung sind § 13 Absatz 1, 2, 5 und 8 ContStifG und die Richtlinien unter anderem besonders die §§ 4, 6, 7 der Richtlinien sowie die Anlage 1 zu den Richtlinien (s. Downloadliste).

Die Höhe der Kapitalentschädigung ist abhängig von der Höhe der festgestellten Schadenspunkte. Diese Bewertung führt die Medizinische Kommission durch. Sie wird im Bewilligungsbescheid der Stiftung festgesetzt.

Gezahlte Kapitalentschädigung per 31. Dezember 2010: 28, 8 Mio. Euro

PDF-Downloads
Hinweis:
Die unter anderem als PDF-Downloads bereitgestellten Gesetzes-, Satzungs- und Richtlinientexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt bzw. im Bundesanzeiger.
Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der als PDF-Downloads bereitgestellten Gesetzes-, Satzungs- und Richtlinientexte kann die Conterganstiftung keine Gewähr übernehmen.

PDF barrierearmPDF 'Schadenspunkte- / Leistungsmatrix' (22 KB)

PDF barrierearmPDF '§ 13 Abs. 1, 2, 5 und 8 ContStifG' (15 KB)

PDF barrierearmPDF 'Richtlinien für Leistungen an Contergangeschädigte mit den Anlagen 1, 3 und 4' (86 KB)

PDF barrierearmPDF 'Anlage 1 zu den Richtlinien' (14 KB)

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