Conterganstiftung für behinderte Menschen

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Die Conterganrente

Die Stiftung zahlt anerkannten contergangeschädigten Menschen eine lebenslange monatliche Conterganrente.

Grundlagen für die Höhe der Conterganrente sind § 13 ContStifG und die Richtlinien sowie die Anlage 2 zu den Richtlinien (s. Downloadliste).

Die Höhe der Conterganrente ist abhängig von der Höhe der festgestellten Schadenspunkte. Diese Bewertung führt die Medizinische Kommission durch. Sie wird im Bewilligungsbescheid der Stiftung festgesetzt.

Seit Beginn der Stiftungstätigkeit wurden die Conterganrenten durch Änderungen des Stiftungsgesetzes mehrfach erhöht. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1. Juli 2011.

PDF-Downloads
Hinweis:
Die unter anderem als PDF-Downloads bereitgestellten Gesetzes-, Satzungs- und Richtlinientexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt bzw. im Bundesanzeiger.
Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der als PDF-Downloads bereitgestellten Gesetzes-, Satzungs- und Richtlinientexte kann die Conterganstiftung keine Gewähr übernehmen.

PDF nicht barrierefreiPDF 'Schadenspunkte- / Rentenmatrix' (4 KB)

PDF nicht barrierefreiPDF 'Rentenentwicklung 'Matrix'' (19 KB)

PDF barrierearmPDF '§ 13 ContStifG' (19 KB)

PDF barrierearmPDF 'Richtlinien für Leistungen an Contergangeschädigte mit den Anlagen 1, 3 und 4' (86 KB)

PDF barrierearmPDF 'Anlage 3 zu den Richtlinien' (14 KB)

PDF nicht barrierefreiPDF 'Anlage 2 "Medizinische Punktetabelle" zu den Richtlinien "Leistungen an Contergangeschädigte"' (134 KB)

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